Er wollte Geschäfte im Namen des Heiligen Nikolaus machen und bekam Recht: Weil die Traubenlese genau auf einen 6. Dezember datierte, bot ein Händler seinen trockenen Riesling unter dem Namen «Sankt Nikolaus» an. Dagegen klagte ein konkurrierender Weinhändler, der bereits Weine unter seinem eigenen Namen «Nikolaus G» verkaufte und eine Verwechslungsgefahr sah.
Nachdem ihm das Landgericht Bochum zunächst Recht gegeben hatte, wies das Oberlandesgericht in Hamm die Klage nach einer Mitteilung vom Freitag ab (Az.: 4 U 61/09 vom 21.7.2009). Zwischen «Sankt Nikolaus» und «Nikolaus G» besteht nach Ansicht der Richter keine Verwechslungsgefahr.
Das Wort «Sankt» verweise auf den «Heiligen Nikolaus», ebenso wie der Tag der Traubenlese. Es gehe daher um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet ist. dpa
st. nikolaus ist nicht erlaubt, da es eine lage mit diesem namen gibt. (mittelheim, kühn z. b.) ergo besteht verwechslungsgefahr mit einer geograkischen angabe, bzw. es kann den anschein einer geogr. angabe erwecken.

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