Booking.com Buchungsportal darf Hotels niedrigere Preise auf Website untersagen

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat heute der seit 2015 anhängigen Beschwerde des Buchungsportals Booking.com gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen engen wie weiten Meistbegünstigungsklauseln stattgegeben.

„Die Entscheidung des Kartellsenats kommt nach dem überraschenden Verlauf der mündlichen Verhandlungen für uns nicht mehr unerwartet, doch sie trifft auf unser gänzliches Unverständnis“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), das richterliche Votum. „Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert,“ kritisiert Lindner.

Mit der heutigen Entscheidung hält das OLG Düsseldorf die umstrittenen engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden.

Von dieser schon in der ersten mündlichen Verhandlung im Februar 2017 vorgetragenen rechtstheoretischen Argumentation ließ sich der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf Gericht auch nicht durch zusätzlich eingeholte umfassende Studien und Kundenbefragungen abbringen, obwohl aus Sicht der Bundeskartellamts und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) als Beigeladener des Verfahrens die Beweislage nunmehr erdrückend ist, dass Trittbrettfahren kein nennenswertes Phänomen, sondern eine reine Schutzbehauptung des Buchungsportals ist.

„Die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf stellt national wie international ein Novum dar, mit dem sich der 1. Kartellsenat auch in krassen Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungen in Sachen HRS und Expedia setzt,“ moniert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Wir setzen also darauf, dass das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Revision Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird und bis zur höchstrichterlichen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.“

Zimmerpreise zu vergleichen, kann sich nach Untersuchungen des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim durchaus lohnen. Jedes vierte Angebot auf der hoteleigenen Webseite sei günstiger als bei einem Hotelbuchungsportal gewesen, hatten die Forscher im Januar berichtet. Das ZEW hatte im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Januar 2017 die Zimmerpreise für 250 Städte in verschiedenen Ländern unter die Lupe genommen und dabei die Buchungsportale Booking.com und Expedia sowie die Metasuchseite Kayak ausgewertet.

Booking.com ist in Deutschland die meistgenutzte Online-Plattform für Hotelbuchungen. Nach Angaben des Bundeskartellamts hat sie einen Marktanteil von rund 60 Prozent. Alle Buchungsportale zusammen haben demnach im Jahr 2017 einen Umsatz von fast einer Milliarde Euro erzielt. Die Hotels seien immer stärker auf den Marktführer Booking.com angewiesen, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden. Der 1. Kartellsenat des OLG hat allerdings eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung könne nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, teilte das Gericht mit.

Booking.com begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Sie stehe im Einklang mit den meisten anderen europäischen Ländern.

Eine noch weitergehende Bestpreisklausel, mit der Booking.com die Hotels ursprünglich verpflichtet hatte, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hatte das Gericht dagegen 2015 als kartellrechtswidrig eingestuft. Ein Sprecher des Kartellamts verwies darauf, dass die «engere» Bestpreiklausel in einigen anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Österreich und Italien gesetzlich verboten seien. GW/dpa

Über Booking.com

Booking.com, eine der weltweit führenden Online-Reiseplattformen, hat aktuell über 3 Milliarden Reiseankünfte von Gästen seit 2007. Davon haben 750 Millionen dieser Gäste in Ferienhäusern und -wohnungen sowie in alternativen und einzigartigen Unterkünften übernachtet. Im selben Zeitraum haben mehr als 400 Städte aus aller Welt über eine Millionen Gästeankünfte über Booking.com registrieren dürfen, darunter 29 Städte wie Berlin, Sevilla, Venedig, Barcelona, London und Porto, mit mehr als 10 Millionen Gästen.

Booking.com gehört zu den Vorreitern hinsichtlich des Angebots alternativer Unterkünfte und konnte im Jahr 2000 die erste Ferienwohnung, 2005 das erste Chalet, 2006 das erste Boot und im August 2007 das erste Riad auf seiner Webseite verbuchen. Heute bietet das Online-Unternehmen insgesamt über 28 Millionen registrierte Einträge aus mehr als 148.000 Reisezielen in über 220 Ländern und Gebieten.

Booking.com B.V. hat sich seit der Gründung im Jahr 1996 in Amsterdam von einem kleinen niederländischen Start-Up zu einem der weltweit größten E-Commerce-Unternehmen in der Reisebranche entwickelt. Booking.com gehört zur Booking Holdings Inc. (NASDAQ: BKNG) und beschäftigt aktuell über 17.500 Mitarbeiter in 200+ Büros in 70 Ländern weltweit.