Bundesgerichtshof hebt Urteil auf Champagner & Aldi Süd

Das Gericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben, das die Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" genehmigte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem nun rund fünf Jahre dauernden Rechtsstreit gaben die Richter der ersten Instanz dem Comité Champagne im März 2014 Recht, bevor gegen das im Oktober 2014 zugunsten von Aldi ergangene Berufungsurteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde.

Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mehrere Fragen zur Auslegung des Schutzes der geschützten Ursprungsbezeichnungen im Falle der Verwendung als Lebensmittelzutat zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 bestätigte den herausragenden Ruf der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne". Außerdem erläuterte sie die restriktiven Bedingungen, unter denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung zur Bezeichnung eines Lebensmittels verwendet werden darf, das dieses als Zutat enthält. Der EuGH überließ es dem höchsten deutschen Gericht, im Bezug auf dieses Verfahren eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung solle in Betracht ziehen, in welcher Menge der Inhaltsstoff in der Bereitung des Sorbets verwendet wird (wichtiges, jedoch nicht ausreichendes Kriterium) und des Weiteren, ob das Lebensmittel "als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein der Zutat Champagne in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird".

Der Comité Champagne freut sich über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die dem Berufungsgericht eine erneute Betrachtung der Sache im Licht der restriktiven Bedingungen des Europäischen Gerichtshofs erlaubt. Der Comité Champagne wertet diese Bedingungen als Stärkung des Schutzes der geschützten und kontrollierten Ursprungsbezeichnung Champagne.