Bundesgerichtshof verbietet Bierwerbung Süffig statt bekömmlich

Von Susanne Kupke

Schlussstrich im jahrelangen Bierstreit: Brauer dürfen nicht mit "bekömmlichem" Bier werben, entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Begriff "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent weder auf dem Etikett noch in der Werbung benutzt werden darf, urteilte am Donnerstag der BGH (AZ.: I ZR 252/16).

Damit siegte ein Berliner Wettbewerbsverein über eine kleine Brauerei aus Leutkirch (Kreis Ravensburg), die drei Biere mit einem Alkoholgehalt zwischen 2,9 und 5,1 Prozent so beworben hatte.

Brauereichef Gottfried Härle reagierte enttäuscht: "Damit geht ein ganz selbstverständlicher und traditioneller Begriff für die Beschreibung deutscher Biere verloren. Nicht nur wir sind davon betroffen, sondern die ganze deutsche Brauwirtschaft." Bier werde seit Jahrzehnten mit "bekömmlich" verbunden. Nun muss er sein Bier mit "geschmackvoll" oder "süffig" beschreiben.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Allgäuer Familienbrauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Härle, der das Familienunternehmen in vierter Generation führt, hatte das Wort daraufhin auf den Etiketten von rund 30 000 Bierflaschen von Hand mit Filzstift streichen lassen - und zugleich in drei Instanzen auf sein Recht gepocht. "Schon mein Urgroßvater hat seine Biere als bekömmlich bezeichnet", argumentierte er. Und, so ist er überzeugt: "Bier in Maßen genossen, ist durchaus bekömmlich."

Laut BGH liegt jedoch eine "gesundheitsbezogene Angabe" vor, wenn damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands versprochen und suggeriert werde, der Verzehr des Lebensmittels habe keine schädlichen Auswirkungen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts werde "bekömmlich" mit "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verbunden.

Der BGH hatte im Januar 2011 in einer EuGH-Vorlage zum "Gurktaler Kräuterlikör" den Begriff "bekömmlich" noch für zulässig gehalten und sich nur an "wohltuend" gestoßen. Ein Urteil zum Pfälzer Weintor des Europäischen Gerichtshofs verbot hingegen Pfälzer Winzern 2012, für "bekömmlichen" Wein unter Hinweis auf den geringen Säuregehalt zu werben. Dies sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige.

Bier ist in Deutschland das meistkonsumierte alkoholische Getränk: 2017 trank jeder Deutsche im Schnitt 107 Liter Bier - mit 162 Litern war nur Kaffee als Getränk beliebter. Nach Angaben von Firmenchef Härle hat eine Reihe anderer Brauereien ebenfalls mit "bekömmlichem" Bier geworben. "Das BGH-Urteil ist eine Enttäuschung für die ganze Brauwirtschaft", sagte Martin Schimpf, der Vorsitzende des Verbandes Private Brauer Baden-Württemberg.

Worum geht es?

Die beklagte Brauerei verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomm's!" und hat diese seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts zunächst in Anzeigen, später im Internet auch als "bekömmlich" bezeichnet. Dagegen hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin - ein Zusammenschluss von rund 90 Unternehmen der Lebensmittelbranche - 2015 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Leutkircher Brauereichef Gottfried Härle ließ daraufhin auf den Etiketten von rund 30 000 Bierflaschen das Wort von Hand mit Filzstiften streichen - und legte Berufung ein. Seine Klagen blieben vor dem Landgericht Ravensburg sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart - und nun auch vor dem BGH - erfolglos.

Was spricht gegen "bekömmlich"?

Das aus dem Mittelhochdeutschen stammende "bekom(en)lich" bedeutete einmal so viel wie "passend" oder "bequem". Heute wird es als Synonym für "leicht verdaulich" oder "verträglich" verstanden. Dass Biersorten mit einem Alkoholgehalt zwischen 2,9 und 5,1 Prozent so beworben werden, geht aus Sicht des Wettbewerbsverbandes gar nicht. Es sei eine "gesundheitsbezogene" Angabe, mit der nach der Health-Claims-Verordnung der EU nicht geworben werden darf. Die Verordnung verbietet das für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent.

Gibt es vergleichbare Fälle?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung zu einer Werbung der Winzergenossenschaft Deutsches Weintor aus der Pfalz (C-544-10-Urteil vom 6.9.2012) Winzern verboten, für "bekömmlichen" Wein zu werben. Dies sei in Verbindung mit dem geringen Säuregehalt eine gesundheitsbezogene Angabe. Alkohol sei schädlich für die Gesundheit - Verbraucher müssten vor irreführender Werbung geschützt werden.

Ist das auf den Bierstreit anwendbar?

Der BGH hat das bejaht. Die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" ist demnach eine gesundheitsbezogene Angabe, mit der eine Verbesserung des Gesundheitszustands versprochen und suggeriert wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen. Der beklagte Brauer hat den Begriff dagegen als "reine Qualitätsaussage" mit langer Tradition verstanden.

Hat sich der BGH schon zuvor mit einem vergleichbaren Fall befasst?

Der BGH hat im Januar 2011 in einer EuGH-Vorlage zum "Gurktaler Kräuterlikör" den Begriff "bekömmlich" passieren lassen - "wohltuend" aber nicht. Das war aber vor dem "Weintor"-Urteil. Auch wurde der Fall nie entschieden, weil die Revision zurückgenommen wurde.

Könnten auch andere Brauereien betroffen sein?

Härle ist ein Familienunternehmen in vierter Generation und mit 33 Mitarbeitern sowie 7,2 Millionen Euro Jahresumsatz klein. Die Folgen des Verbots gehen aber viele Brauer an, die ebenfalls seit langem mit "bekömmlichem" Bier geworben haben. "Das BGH-Urteil ist eine Enttäuschung für die ganze Brauwirtschaft", sagt Martin Schimpf, der Vorsitzende des Verbandes Private Brauer Baden-Württemberg.

Welche Folgen hat das?

Den Brauern stößt das Urteil sauer auf, weil sie sich jetzt mit Alternativen wie "geschmackvoll" oder "süffig" behelfen müssen. Der Beliebtheit von Bier als das meistkonsumierte alkoholische Getränk dürfte das aber keinen Abbruch tun: Die Deutschen gaben 2017 rund 7,4 Milliarden Euro für Bier und Biermixgetränke zum Verzehr zu Hause aus. Dennoch haben Brauer eine Durststrecke: Im ersten Quartal haben sie mit 19,6 Millionen Hektolitern Bier 1,6 Prozent weniger abgesetzt als im Vorjahreszeitraum. Sie wollen das mit neuen Angeboten ausgleichen. Laut Deutschem Brauer-Bund gibt es hierzulande mehr als 6000 Biermarken - 1000 mehr als noch vor zehn Jahren. Im ganzen Jahr 2017 wurden bundesweit 85,5 Millionen Hektoliter Gerstensaft gebraut. dpa