DEHOGA kritisiert Topf Secret Behörden senden Anhörungsschreiben an die ersten Betriebe

Wie berichtet hat Foodwatch die populistische Hygienepranger-Kampagne "Topf Secret" Kampagne gestartet. Erste Betriebe haben bereits behördliche Anhörungsschreiben erhalten, in denen sie darüber informiert werden, dass über die Plattform ein Antrag auf Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte der Lebensmittelkontrolle bei der Behörde vorliegt und dem Betrieb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Dazu die Stellungnahme der DEHOGA:

"Der gesamte Prozess, der durch "Topf Secret" angestoßen wird, stellt sich wie folgt dar:

- Die Verbraucher (Antragsteller) wählen ein beliebiges auf der "Topf Secret" Plattform verzeichnetes Lebensmittelunternehmen aus und versenden über die Plattform einen Antrag an die zuständige Behörde auf Auskunft über Beanstandungen bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. Rechtsgrundlage für die Anfrage ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG).

- Die Behörde erhält den Antrag. Die Anfrage ist gemäß VIG innerhalb eines Monats seitens der Behörde zu beantworten. Im Fall einer Beteiligung Dritter (Unternehmen) verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Falls es zu Beanstandungen bei den Kontrollen kam, wird die Behörde den betroffenen Betrieb in der Regel zunächst über das Auskunftsbegehren informieren und in einem Anhörungsschreiben unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

- Der Betrieb kann sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens gegen die Herausgabe der Kontrollberichte aussprechen. Außerdem hat der Betrieb gemäß VIG ein Recht darauf, Namen und Adresse des Antragstellers zu erfahren. Ein Musterantwortschreiben als Hilfestellung für betroffene Betriebe erhalten Sie als DEHOGA-Mitglied über Ihren DEHOGA-Landesverband.

- Sofern die Behörde nach Anhörung und Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis kommt, dass die Kontrollberichte an den Antragsteller herauszugeben sind, wird der betroffene Betrieb hiervon in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, diese Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen.

- Die Kontrollberichte werden an den Antragsteller übersandt. Foodwatch/FragDenStaat animieren die Antragsteller dazu, die Kontrollberichte auf "Topf Secret" für jedermann einsehbar zu veröffentlichen. Auf der Plattform werden außerdem Tools zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten in den Kontrollberichten zu schwärzen.

Nach der derzeitigen Rechtsauffassung des DEHOGA hat ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die Herausgabe der Kontrollberichte (Punkt 4) in der Regel eher wenig Aussicht auf Erfolg, da die Behörden die Herausgabe der Kontrollberichte laut Gesetz nur in bestimmten Fällen verweigern dürfen, etwa wenn die Kontrollberichte älter als 5 Jahre sind.

Rechtswidrig hingegen ist unserer Auffassung nach die Veröffentlichung der Kontrollberichte auf "Topf Secret" durch die Verbraucher. Das VIG sieht eine Veröffentlichung der erlangten Informationen durch die Verbraucher oder privatrechtliche Vereine gerade nicht vor, denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB ermächtigt ausschließlich die zuständigen Behörden zu Veröffentlichungen von Hygienemängeln. Foodwatch/FragDenStaat fordern somit unserer Ansicht nach zum Rechtsbruch auf. Wir sehen die Behörden dennoch in der klaren Mitverantwortung. Sofern Kontrollberichte an die Antragsteller herausgegeben werden, muss ein behördlicher Hinweis erfolgen, der die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über das Internet untersagt.

Wir werden keine rechtlichen Möglichkeiten ungenutzt lassen, gegen die Veröffentlichungen vorzugehen, die weiteren Entwicklungen kritisch begleiten und halten Sie natürlich über DEHOGA compact auf dem Laufenden."