Hotel Adlon Sanitärfirma kann Namen «Adlon» nicht schützen

Das Gericht mit Sitz in Luxemburg wies eine Klage des Mendener Unternehmens gegen eine entsprechende Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) am Mittwoch ab. Bei Gebrauch der Unionsmarke «Adlon» bestehe die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung einer älteren gleichnamigen Marke - des Luxushotels Adlon in Berlin. (Rechtssache T-144/19).

Die Firma mit den Adlon-Markenrechten - Adlon Brand - hatte Anfang 2013 gegen die kurz zuvor beantragte EU-Markeneintragung von Kludi Widerspruch eingelegt. Die Beschwerdekammer des EUIPO entschied im November 2018, das Sanitärunternehmen habe versucht, «im Kielwasser der bekannten Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren», und das ohne finanzielle Gegenleistung, wie es im Urteil des EU-Gerichts heißt. Kludi habe unter anderem auf seiner Webseite auf das Luxushotel Bezug genommen und angegeben, dass seine Waren dem besonderen Stil des Traditionshauses entsprächen.

Das EU-Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Es gebe einen gewissen Grad an Nähe zwischen den Waren von Kludi einerseits und den Dienstleistungen des Hotels andererseits. Auf dem Markt für Sanitärprodukte zögen die Waren durch die Verknüpfung mit dem Hotel Adlon die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich und hätten so einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Waren der Wettbewerber.

Etwaige deutsche Marken von Kludi mit dem Namen «Adlon» sind laut Gerichtssprecher nicht von der Rechtsprechung betroffen, da es hier ausschließlich um die Unionsmarke ginge. Kludi kann die Zulassung eines Rechtsmittels beantragen, um in der nächsten Instanz vor den Europäischen Gerichtshof zu gehen. Die Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. dpa