Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Qualitätswein darf nicht mit Zucker gesüßt werden

Ein Kläger hatte einen Riesling des Jahrgangs 2014 zweimal mit Kristallzucker (Saccharose) angereichert. Bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verneinte er aber laut OVG, den Wein gesüßt zu haben. Er bekam eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein. Bei einer Betriebskontrolle des Weinguts flog nach den Angaben sein Vorgehen auf - der Winzer verlor die amtliche Prüfnummer.

Dagegen klagte er: Sein Wein sei mit Zucker legal angereichert und nicht gesüßt worden. Es habe sich um einen Jungwein ohne abgeschlossene Gärung gehandelt. Höre der Wein auf zu gären, bleibe die Anreicherung zulässig.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Laut Gesetz dürfe die Restsüße in einem Qualitäts- oder Prädikatswein nur von frischen Weintrauben oder Traubenmost herrühren. Der vom Kläger zugegebene Kristallzucker sei lediglich zu zehn Prozent zu Alkohol vergoren - ansonsten habe er den Wein süßer gemacht. Die Anreicherung eines Jungweins mit Kristallzucker dürfe aber nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen. Der Winzer hat laut OVG ausreichend Möglichkeiten, den zugesetzten Zucker vollständig vergären zu lassen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. dpa