WienWein fordert Denkmalschutz für Wiener Weingärten

Nur durch eine klare Trennung von Weingärten und Immobilien kann der Fortbestand des Wiener Weins gesichert werden: Weingartengrundstücke sind in Wien mit 10 bis 15 Euro/m² bereits 8 bis 10 mal teurer als etwa im angrenzenden Weinviertel oder in der Thermenregion.

Doch die Winzer müssen sich immer noch höheren Konkurrenzangeboten stellen, weil sich potentielle Verkäufer an Baugrundpreisen orientieren, die in den Toplagen (etwa im 19. Bezirk) bis zu 3000 Euro/m² erreichen. Solche Preise sind für den Weinbau nicht leistbar, sollen die Weine auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig bleiben.

Besonders schwierig wird die Situation, wenn Weingärten in der Nachbarschaft von bebauten Grundstücken liegen. "Die Möglichkeit, den eigenen Garten zu erweitern, ist den Bewohnern in den Villenlagen viel Geld wert", so die sechs Winzer in ihrem Kommunique. "Da kann ein Weinbauer nicht mithalten." Auf diese Art laufen immer mehr Weingärten Gefahr zu verschwinden.

Dieser Entwicklung kann nur durch gesetzliche Bestimmungen Einhalt geboten werden. Die WienWein Winzer haben daher Forderungen aufgestellt, um den Fortbestand des Wiener Weins zu ermöglichen.

Die WienWein-Forderungen:

1. Jeder Quadratmeter, der heute in Wien ein Weingarten ist, muss ein Weingarten bleiben. Es darf keine Rodung und Nutzung als Ziergarten oder Wiese geben.

2. Bei Rodung von alten und unproduktiven Reben muss innerhalb von spätestens drei Jahren wieder ein Weinberg ausgepflanzt werden.

3. Alle Flächen, die im Weinbaugesetz und in der Weinbauflur als Weinberge eingetragen sind, auch wenn es verwilderte oder aufgelassene Weingärten sind, müssen verpflichtend mit Reben bepflanzt werden (das sind rund 100 Hektar mehr als derzeit).

4. Eine fachkundige und unabhängige Kommission bestimmt, welche Grundstücks- bzw. Pachtpreise wirtschaftlich verträglich sind. Wird ein Grundstück zu einem höheren Preis veräußert bzw. verpachtet, so ist eine jährliche massive Liebhaberei-Abgabe sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer zu entrichten. Diese Abgabe ist zweckgebunden wieder einzusetzen. Zum Beispiel als Förderung für die verpflichtete Auspflanzung.