Aus den FAQs zur Übernachtungssteuer auf der Seite der Senatsverwaltung für Finanzen, Passus zu mitreisenden Tieren:
Wie werden gesonderte Entgelte für mitreisende Tiere behandelt?
Das für mitreisende Tiere in Rechnung gestellte Entgelt gehört ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Übernachtungsteuer, da es als unmittelbar der Beherbergung dienende Leistung anzusehen ist und insofern übrigens auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Beherbergungsleistungen unterliegt.
Die Mitnahme eines Blindenhundes durch einen blinden Übernachtungsgast ist kein Ausdruck eines über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwandes und damit nicht übernachtungsteuerbar. Ein dienstlich/beruflich gehaltener Wachhund löst keine Übernachtungsteuer aus, wenn sein Aufenthalt beruflichen Gründen dient.
Niko meint: Hier geht es nicht mehr um eine Bettensteuer, hier wiehert der Amtsschimmel!