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update: Heute steht Harald Wohlfahrt vor Gericht
Er habe eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragt, teilte das Arbeitsgericht am Freitag in Pforzheim mit. Der Inhaber des Hotels habe Wohlfahrt Anfang Juli mit einem Schreiben die Tätigkeiten eines kulinarischen Direktors zugewiesen, ihm kurze Zeit später aber untersagt, das Restaurant "Schwarzwaldstube" zu betreten.
Update und Hintergrund
Spitzenkoch Harald Wohlfahrt (61) will Küchenchef im Restaurant "Schwarzwaldstube" bleiben. Der Inhaber des Hotels Traube Tonbach in Baiersbronn (Landkreis Freudenstadt), zu dem das Restaurant gehört, habe Wohlfahrt das Betreten der "Schwarzwaldstube" untersagt. Zuvor habe der Inhaber Wohlfahrt Anfang Juli mit einem Schreiben die Tätigkeiten eines kulinarischen Direktors zugewiesen. Die Hotelleitung äußerte sich auf Nachfrage nicht zu dem laufenden Verfahren, Wohlfahrt war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
Im Mai hatte die Hotelleitung angekündigt, dass die Führung des renommierten Restaurants nach 40 Jahren im Sommer auf Wohlfahrts Nachfolger Torsten Michel übergehen solle. Wohlfahrt und Michel hatten das Lokal bereits seit vergangenem Jahr gemeinsam geführt. Eine Sprecherin hatte einen sanften Übergang angekündigt. Demnach sollte der 61-Jährige dem Hotel Traube Tonbach, zu dem weitere Restaurants gehören, erhalten bleiben, auch als Koch.
Die Hotelleitung äußerte sich auf Nachfrage nicht zu dem laufenden Verfahren. Wohlfahrt verwies in der Zeitung 'Badische Neueste Nachrichten' lediglich darauf, dass er einen Arbeitsvertrag habe. Insgesamt aber habe sich "alles anders entwickelt als geplant".
Wohlfahrt ist der dienstälteste Drei-Sterne-Koch Deutschlands und verteidigt diese vom Guide Michelin vergebene höchste Auszeichnung der Spitzengastronomie seit 25 Jahren. Das ist Rekord in Deutschland. Unter seiner Leitung lernten zahlreiche Spitzenköche, die inzwischen selbst mehr als 70 Michelin-Sterne erhalten haben.
Das Arbeitsgericht Pforzheim will nach Angaben des Sprechers am 25. Juli über den Antrag verhandeln. Im einstweiligen Verfügungsverfahren werde neben der Frage, ob dem Kläger der Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht, auch geklärt, ob die Sache eilbedürftig ist. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt seien, könne das Gericht dem Antrag stattgeben. Eilbedürftigkeit liege vor, wenn es unzumutbar sei, das normale arbeitsgerichtliche Verfahren abzuwarten. dpa