Hotelbetreiber müssen Kommentare über ihre Unterkunft in Bewertungsportalen im Internet nach einem Gerichtsurteil dulden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung einer Klägerin ab, die in Berlin ein Hotel und ein Hostel unter einem Dach betreibt (Az. 5 U 51/11). Die Unterkünfte waren schlecht beurteilt worden. Das OLG-Urteil ist rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die Frau aus Berlin wollte erreichen, dass ihre Unterkünfte nicht mehr öffentlich bewertet werden dürfen: Es handele sich um einen «virtuellen Pranger», in dem jeder - egal, ob er im Hotel war oder nicht - anonym und risikolos alles schreiben könne. Auf dem Reiseportal hatten Nutzer über Mängel in den Unterkünften der Frau geklagt.
Das OLG entschied jedoch, ein umfassender Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie sei «unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne», erklärte ein Gerichtssprecher.
Ein allgemeines Bewertungsverbot führe dazu, dass das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte - und das sei nicht im Interesse der Allgemeinheit. Auch anonym abgegebene Kommentare stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, hieß es. Die Klägerin war bereits vor dem Landgericht Hamburg gescheitert. dpa