Hotelsuche im Internet Urteil zu Bestpreisklauseln

Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.

Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien. Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, VI - Kart. 1/14 (V)

Hintergrund:

Die HRS GmbH aus Köln betreibt ein weltweites elektronisches Hotelbuchungsportal auf der Basis einer Datenbank von über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien. Das HRS-System ermöglicht Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. Dem Hotelkunden werden für die Vermittlungsleistung durch die HRS-GmbH keine Kosten in Rechnung gestellt, vielmehr erhält die HRS-GmbH von den Hotels eine Provision. Bestandteil der Verträge zwischen HRS und den Hotels sind seit dem Jahr 2006 sog. "Bestpreisklauseln". Nach diesen verpflichteten sich die vertragsgebundenen Hotels, der HRS-GmbH grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und garantieren, dass die HRS-GmbH immer mindestens die gleich günstigen Preise erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt.

Worum geht es bei dem Streit?

Viele große Reiseportale wie HRS, Booking oder Expedia geben ihren Kunden eine Bestpreis-Garantie. Wenn Kunden nach der Buchung auf einer anderen Webseite das gleiche Hotelzimmer bei gleichen Konditionen zu einem günstigeren Preis finden, erstatten die Anbieter die Differenz. Doch versuchen die Portale das damit verbundene Risiko häufig dadurch einzuschränken, dass sie in ihren Verträgen mit den Hotels Bestpreisklauseln festschreiben.

Was verbirgt sich konkret hinter den Bestpreisklauseln?

Mit den Bestpreis- oder Meistbegünstigungsklauseln sichern sich die Portale optimale Konditionen. HRS etwa verpflichtete laut Bundeskartellamt die Hotelpartner, dem Unternehmen jeweils den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Selbst direkt an der Rezeption sollten die Herbergen keine besseren Konditionen offerieren dürfen. Auch die Konkurrenten Booking und Expedia haben nach Angaben der Wettbewerbshüter ähnliche Klauseln in ihren Verträgen.

Was stört das Bundeskartellamt daran?

Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln bei den Buchungsportalen nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher. «Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können», warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Damit beeinträchtigten die Klauseln den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen und erschwerten den Marktzutritt neuer Anbieter.

Was hat das Bundeskartellamt unternommen?

Die Wettbewerbsbehörde hat bereits im Dezember 2013 HRS die Bestpreisklausel untersagt und gleichzeitig Verfahren gegen die Wettbewerber Booking und Expedia eingeleitet, weil deren Verträge mit Hotelpartnern ähnliche Klauseln enthalten. Diese Verfahren sind allerdings noch nicht abgeschlossen.

Wie hat HRS reagiert?

Das Reiseportal wehrt sich gegen das Verbot und hat beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Das Unternehmen fühlt sich ungerecht behandelt. HRS sei bislang das einzige Unternehmen, dem die umstrittenen Klauseln tatsächlich untersagt worden seien, klagt die Firma. Notwendig sei eine einheitliche, international gültige Regelung.

Was sagen die Hotels dazu?

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat das Vorgehen des Bundeskartellamts begrüßt. Der IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe sprach sogar von einem «Befreiungsschlag für die Hoteliers in Deutschland».

Und was sagt die Wissenschaft zum Thema Preisgarantien?

Experten haben große Zweifel daran, dass Bestpreisgarantien tatsächlich im Kundeninteresse sind. Der Volkswirt Ulrich Schwalbe von der Universität Hohenheim kam schon 2012 in einer Studie zu dem Ergebnis, Preisgarantien im Einzelhandel seien «nicht verbraucherfreundlich, sondern ein Instrument zur Durchsetzung hoher Preise». In Wirklichkeit ermöglichten sie den Unternehmen, vergleichsweise gefahrlos die Preise zu erhöhen. GW/dpa