Regeln bei der Außengastronomie

Sitzplätze und Tische im Freien sind nicht nur ein Serviceangebot vieler Gastronomen im Sommer, sie sichern Experten zufolge auch deren Existenz. «Viele Gastronomiebetriebe könnten ohne Außenbereich nicht überleben», sagte Daniel Ohl vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Daher steige auch die Zahl der Angebote in der Außenbewirtung. Viele Wirte investierten immer mehr in Außenmöbel und Dekoration, um die Gunst der Gäste zu gewinnen. «Außen-Gastro per se ist kein Selbstläufer mehr», sagte Ohl.

Übel stoßen den Verbandsmitgliedern die zum Teil hohen Gebühren der Kommunen für die Bewirtung auf öffentlichen Straßen und Plätzen auf. «Besonders die Universitätsstädte Konstanz, Freiburg, Tübingen drehen da ziemlich an der Gebührenschraube», sagte Ohl. «Das ist ein Problem für den Gastronom: Er weiß nicht, wie das Wetter wird, aber zahlen muss er auf jeden Fall.»

Regeln bei der Außengastronomie im öffentlichen Raum

Wollen Besitzer von gastronomischen Betrieben ihre Bewirtung auf Plätzen und Straßen im öffentlichen Raum ausweiten, müssen sie sich an bestimmte Vorgaben halten. Meist sind diese in der sogenannten Sondernutzungssatzung der Kommunen festgelegt. In der Regel müssen sie Gebühren zahlen für die Verwaltung, für den Ausschank von Alkohol und für die Nutzung einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum. Die Gebühren variieren von Stadt zu Stadt. In den meisten Fällen kommt - neben einmaligen Kosten - eine monatliche Gebühr dazu, die nach benutzter Quadratmeterzahl abgerechnet wird.

Im Sommer dürfen die Gastronomen in den meisten Städten von April bis September ihre Gäste im Freien bedienen - in Ausnahmefällen auch von März bis Oktober. Dabei dürfen sie meist keine Musik laufen lassen, denn das könnte die Anwohner stören. Auch an die Sperrzeit müssen sie sich halten: Oft ist im Sommer um 23 Uhr Schluss. Zudem dürfen sie die mit der Stadt vereinbarte Fläche nicht überschreiten.

Wer seine Tische verschiebt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Für kleinere Betriebe wie Imbissbuden und Kioske gilt zudem: Der Außenbereich darf nicht größer als der Innenbereich sein. dpa