Schlemmerblock Gutscheinhefte Strafe für Gastwirte unverhältnismäßig

Die Herausgeberin des Gutscheinhefts «Schlemmerblock» darf teilnehmenden Gaststätten keine pauschale Vertragsstrafe von 2500 Euro androhen. Dies sei unverhältnismäßig hoch und damit eine unangemessene Benachteiligung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Vertragsstrafe gelte nämlich auch für kleinere Verstöße - wie etwa das Angebot von weniger Hauptgerichten als vereinbart, kleineren Portionen oder unfreundlichem Service. (Az. VII ZR 308/16)

Mit den Gutscheinen können Gäste in teilnehmenden Restaurants zwei Hauptgerichte zum Preis von einem bestellen. Nach Angaben des Unternehmens werden deutschlandweit jährlich etwa 800 000 «Schlemmerblöcke» verkauft mit Angeboten in 20 000 Betrieben.

In dem Fall vor dem BGH wollte ein Gastwirt als kostenlose Essen nur kleinere Portionen servieren und künftig gar keine Gutscheine mehr einlösen. Der «Schlemmerblock»-Verlag sah darin eine Gefahr für das gesamte Geschäftsmodell. Wenn sich ein Gastwirt nicht an die Vereinbarung halte, führe dies bei Gästen zu Unverständnis und Ärger. Diese Frustration falle auf den Verlag zurück, führe zum Verkauf von weniger Gutscheinheften und damit zu einem geringeren Werbevolumen für alle teilnehmenden Restaurants.

Dem Hotel- und Gaststättenverband Dehoga zufolge fällt das «Stimmungsbarometer» zu den Gutscheinheften in der Branche sehr unterschiedlich aus. «Manche sagen, es kommen nur die Schnäppchen-Jäger und die sehe ich nie wieder», so Rechtsexperte Jürgen Benad. «Andere sagen, das klappt prima. Ich habe damit viele neue Gäste gewonnen.»

Auch Benad hält eine Vertragsstrafe von «2500 Euro für maßlos überzogen». Ein Betrag im mittleren dreistelligen Bereich wäre abschreckend genug. Denn: «Ein Gastwirt, der sich wiederholt nicht an die Bedingungen hält, würde für das Heft eher nicht mehr akzeptiert.» dpa