Von Marion van der Kraats
Nach teuren Reisen in den arabischen Raum und Südostasien muss sich ein Mitarbeiter des brandenburgischen Finanzministeriums am 13. April vor Gericht wegen Korruption verantworten. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin - landesweit dafür zuständig - wirft dem 54-Jährigen 22 Fälle von Vorteilsannahme vor.
In den Jahren 2008 bis November 2011 soll er großzügige Einladungen von Banken angenommen haben, mit denen er geschäftlich zu tun hatte. Für den Prozess hat das Amtsgericht Potsdam zunächst zwei Zeugen geladen, wie ein Sprecher mitteilte. Ob noch am selben Tag ein Urteil gesprochen wird, war zunächst unklar.
Der Angeklagte aus Dallgow-Döberitz (Havelland) war bis 2013 im Ministerium für das Liquiditäts- und Schuldenmanagement sowie die Kreditaufnahme des Landes Brandenburg zuständig. In diesem Zusammenhang nahm er zahlreiche Auslandsreisen wahr - sogenannte Roadshows, mit denen das Land und die Bank Werbung für Brandenburg-Anleihen bei Investoren machten.
Dabei hat es der Ministeriumsmitarbeiter nach Ansicht der Staatsanwaltschaft übertrieben: In Abstimmung mit den Wünschen des Angeklagten und weitere Mitarbeiter organisierte die Bank Flüge und teure Hotels und exklusive Restaurant-Besuche. Die Reisen führten in Städte wie Tokio, Hongkong oder Kuala Lumpur, auch Reisen nach Dubai und Dhabi waren dabei. Die Kosten lagen laut Anklage mal bei 24 500 Euro, dann bei 18 800 Euro - das Land bezahlte jedoch lediglich eine Reisekostenpauschale von 10 000 Euro.
Der Landesrechnungshof hatte dies in seinem Bericht für 2012 gerügt und damit den Fall ins Rollen gebracht. Dabei geriet auch der damalige Chef des Angeklagten ins Visier: Er wurde im Mai 2014 per Strafbefehl wegen Vorteilsannahme zu 15 000 Euro Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Abteilungsleiter ist inzwischen in Pension. Dem angeklagten Referatsleiter hat das Ministerium seine früheren Aufgaben entzogen. Der Mann ist aber noch immer in verantwortlicher Position im Finanzressort tätig. Das Ministerium wollte sich dazu mit Verweis auf das laufende Verfahren sowie die «schutzwürdige Privatsphäre» nicht äußern. dpa