Urteil zu Deklaration Federweißer Nur was gärt ist gut

Dies geht aus einer Entscheidung hervor, die das Verwaltungsgericht Trier am Freitag veröffentlichte (Az: 2 K 14789/17.TR). Eine Weinkellerei hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, weil das Landesuntersuchungsamt verboten hatte, einen Federweißer als solchen zu deklarieren.

Das Problem: Der Traubenmost hatte sich zwar mal im besagtem Zustand der Gärung befunden. Dieser war aber für eine bessere Haltbarkeit unterbrochen worden. Die Richter entschieden nun, dass ein Federweißer nur ein "noch in Gärung befindlicher Traubenmost" sein könne, der unmittelbar verzehrt werden müsse. Die Weinkellerei könne den Verbraucher mit der Bezeichnung andernfalls in die Irre führen, denn ein haltbarer Federweißer sei dem üblichen Sprachverständnis entsprechend einfach widersprüchlich. dpa