Urteile zu Park Hotel und Straußwirtschaft

«Park Hotel» muss im Park liegen

Ein Hotel, das sich «Park Hotel» nennt, muss in einem Park oder zumindest in der Nähe davon liegen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 6 U 189/10). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.

In dem Fall hatte ein Hotelier geklagt, der seit Anfang der 1950er Jahre in Freiburg das «Park Hotel Post» betreibt. Die Beklagte betreibt ebenfalls in Freiburg seit 2005 ein Hotel, das zunächst «Hotel Stadt Freiburg», später aber «Park Hotel Stadt Freiburg» hieß. Das Landgericht hatte entschieden, dass der Kunde bei dem Begriff «Park Hotel» nicht erwarte, dass dieses in einem Park liegt. Vielmehr verbinde er damit eine gehobene Ausstattung.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht. Die meisten Verbraucher erwarteten bei einem «Park Hotel», dass es in der Umgebung Flächen gibt, die einen parkähnlichen Charakter aufweisen und eine gewisse Ruhe ausstrahlen. Dieser Erwartung entspreche das Hotel der Beklagten nicht. Es liegt an einer Durchgangsstraße in einem Gebiet, in dem es Wohnungen, aber auch Gewerbebetriebe gibt. Weder ein Park noch eine Grünanlage seien in der Umgebung zu finden. Deshalb müsse die Beklagte künftig auf den Namen «Park Hotel» verzichten.

Straußwirtschaft muss Straußwirtschaft bleiben

Die Straußwirtschaft eines Winzers  kann nicht einfach in ein Restaurant umgewandelt werden. Das geht aus  einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil des Verwaltungsgerichts  Neustadt an der Weinstraße hervor. Geklagt hatte ein Winzer aus dem  Landkreis Bad Dürkheim, dem ein Weinprobier-Raum und eine Vinothek  für die Nutzung als Straußwirtschaft genehmigt worden waren. Ein solcher Betrieb darf nach Mitteilung des Gerichts nur vier Monate geöffnet sein, doch der Winzer ließ ihn ganzjährig von einem Pächter als Restaurant nutzen. (Az. 4 K 943/12.NW)

Im Oktober 2011 beantragte der Winzer nachträglich die Genehmigung  als Restaurant, was der Landkreis unter anderem deshalb ablehnte, weil nur ein nicht-öffentlicher Wirtschaftsweg zu der Straußwirtschaft führe. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Bauplanungsrechtlich sei erforderlich, dass eine Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer rechtlich sichergestellt sei. Das sei nicht der Fall. dpa