Weinbau Winzer dürfen Jahrgang 2018 säuern

In den nördlichen Anbaugebieten Europas ist die Säuerung normalerweise nicht zugelassen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen können die Länder die Säuerung zulassen. Die Vegetationsperiode 2018 war landesweit bis Anfang August von überdurchschnittlich hohen Temperaturen geprägt, was insbesondere für die Monate Juni, Juli und den Beginn des Augusts zutrifft.

Dies ging von lokalen Gewitterereignissen abgesehen einher mit außerordentlich geringen Niederschlägen in weiten Teilen des Landes. Darüber hinaus herrschte eine mehrwöchige Hitzewelle mit Tageshöchsttemperaturen von 35° bis 38° C im gesamten Gebiet von Rheinland-Pfalz. Die hohen Temperaturen verbunden mit einem stetigen heißen Wind verursachten hohe Transpirationsverluste der Reben sowie einen starken Abbau der Äpfelsäure.

Diese stark vom langjährigen Mittel abweichenden Wetterbedingungen haben witterungsbedingt zu einer außergewöhnlich frühen und starken Abnahme der Säuregehalte in den Weintrauben geführt, verbunden mit einem starken Anstieg der pH-Werte. Die durchgeführten Reifemessungen zum Zeitpunkt 7. August 2018 erbrachten im Durchschnitt Säuregehalte, die zwischen 5,2 und 8,0 g/L niedriger sind als im langjährigen Mittel.

Von der Regelung ausgenommen werden Erzeugnisse, die für die Gewinnung von Prädikatswein mit dem Prädikat Eiswein vorgesehen sind, da Eiswein typischerweise durch einen ausgeprägten natürlichen Säuregehalt gekennzeichnet ist.

"Mit dieser frühzeitigen Entscheidung möchte ich sicherstellen, dass unsere Weinbaubetriebe vor Lesebeginn Klarheit haben", sagte Wissing.

Hintergrund:

Zu beachten ist, dass die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses ausgeschlossen sind. Da jedoch Trauben, Most, gärender Most, Jungwein und Wein rechtlich als verschiedene Erzeugnisse gelten, sind beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung als Wein durchaus möglich. Wenn im Moststadium gesäuert wird, darf die Anreicherung aus rechtlichen Gründen erst nach Gärbeginn erfolgen; falls der Most angereichert wird, darf dementsprechend auch die Säuerung erst später erfolgen.